Beitragsangelegenheiten Straßen


Die Abteilung Beitragsangelegenheiten Straßen ist die Verwaltungsabteilung des Tiefbauamtes, in der schwerpunktmäßig der Aufgabenbereich Erschließung bearbeitet wird - Abschluss von städtebaulichen Verträgen (Erschließungsverträge), Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen und Ausgleichsbeträgen.  Außerdem werden in dieser Abteilung die städtischen Friedhöfe verwaltet. Weitere Aufgaben sind die Geschäftsführung des Bauausschusses, die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges in Abwasserangelegenheiten, die Kosten- und Leistungsrechnung für die Bereiche Friedhofsgebühren, Entwässerungsgebühren, Gewässerunterhaltung und für die Betriebshöfe Straße und Grün.

Senden Sie bitte in Beitragsangelegenheiten eine Mail an Erschliessung@dorsten.de


Dienstleistungen und Informationen

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Erst wenn ein Grundstück über eine öffentliche Straße erreicht werden kann, ist eine Bebauung zulässig. Das Grundstück erfährt also eine Wertsteigerung durch die Herstellung einer öffentlichen Straße.

Das BauGB schreibt vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße zu 90 % von den Anliegern zu tragen sind.

Für sämtliche Grundstücke, die von einer Straße erschlossen sind, müssen Erschließungsbeiträge gezahlt werden. Dazu gehören die Anliegergrundstücke und die Hinterliegergrundstücke, die über eine Zufahrt, über einen Wohnweg oder über Wegerechte von der Straße erreichbar sind.

Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, das von mehr als einer Straße erschlossen ist (z. B. Eckgrundstück), muss für jede Straße, an die sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag zahlen. Wohnbaugrundstücke erhalten eine Vergünstigung.

Für die Berechnung sind die Grundstücksgröße und die Nutzungsart maßgebend. Die Nutzungsart fließt in die Berechnung ein, in dem die Grundstücksfläche mit einem sogenannten Nutzungsfaktor multipliziert wird, der sich mit steigender Anzahl der Vollgeschosse erhöht.

Dem liegt die allgemeine Erfahrung zugrunde, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist oder bebaut werden kann, auch einen größeren Vorteil von der Straße hat als das kleinere Grundstück mit einem Einfamilienhaus.

Bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt werden, wird ein erhöhter Nutzungsfaktor berechnet, weil durch das Gewerbe die Straße stärker in Anspruch genommen wird.

Der Beitrag wird erhoben, wenn die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und weitere rechtliche Vorgaben erfüllt sind. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu erheben. Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind oder wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen verlangen, die am Ende verrechnet werden.

Die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten erhalten einen schriftlichen Bescheid mit detaillierten Begründungen und Berechnungen.

Der Erschließungsbeitrag ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen. Eine Ratenzahlung kann beantragt werden, hierfür werden Zinsen berechnet.

Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Dorsten festgelegt.

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

Im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, die bei der erstmaligen Herstellung einer Straße erhoben werden, werden Straßenausbaubeiträge erhoben, wenn die Straße erneuert werden muss.

Da auch die Lebensdauer von Straßen, Wegen und Plätzen begrenzt ist, wird im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen eine Erneuerung, Umgestaltung oder manchmal eine Verbesserung notwendig. Dafür gibt es mehrere Gründe wie Materialverschleiß, Alterung und Baufälligkeit oder auch veränderte verkehrstechnische Anforderungen. Es kann die gesamte Verkehrsfläche betroffen sein oder auch nur Teile davon wie z.B. die Fahrbahn, Geh- und Radwege, Beleuchtung und Parkflächen.

Der Gemeinde entstehen für diese Baumaßnahmen Kosten, die sie entweder mit Steuergeldern finanzieren muss oder durch Beiträge von einzelnen Begünstigten ausgleicht. Handelt es sich um Maßnahmen kleineren Umfangs, wie Reparaturen, Ausbesserungen, Unterhaltungen oder Instandsetzungen werden diese von der Allgemeinheit - durch Steuergelder - finanziert. Jedoch bestimmt das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), dass die Baukosten von umfangreicheren Maßnahmen wie Erneuerungen, einschließlich Umgestaltung und Verbesserungen, zu einem überwiegenden Teil, durch die Begünstigten zu tragen sind, da diese durch den neuen Straßenausbau wirtschaftliche Vorteile erhalten. Es bleibt somit keine Wahl und es sind die sogenannten Straßenausbaubeiträge von den Begünstigten für die umfangreicheren Maßnahmen zu erheben. Begünstigte sind die Eigentümer oder im Fall eines Erbbaurechts die Erbbauberechtigten, deren Grundstücke direkt an der betroffenen Straße liegen (Anlieger) oder die ein sogenanntes Hinterliegergrundstück (Hinterlieger) besitzen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu ausgebauten Straße oder Teilen davon, werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten dieser Grundstücke begünstigt und haben diesen wirtschaftlichen Vorteil durch Beiträge auszugleichen.

Es gibt unterschiedliche Straßen, Wege und Plätze sowohl vom Ausbauzustand als auch von der Funktion im städtischen Verkehrsnetz her. Je nach Typ sind die Beitragspflichtigen daher mit unterschiedlichen Anteilen an der Refinanzierung zu beteiligen. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Anlieger an kleinen Nebenstraßen die Straße mehr oder weniger allein nutzen, wohingegen an größeren Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen die Allgemeinheit diese ebenfalls nutzt und sich daher auch mit einem höheren Anteil an den Kosten zu beteiligen hat. Die von den Beitragspflichtigen zu übernehmenden Kostenanteile sind in der Satzung1 geregelt und liegen zwischen 30 % und 80 %.

Die betroffenen Anlieger und Hinterlieger erhalten - in der Regel - nach Beendigung der Baumaßnahme einen Straßenbaubeitragsbescheid mit allen wesentlichen Berechnungsgrundlagen. Darin werden die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme abgerechnet.

Sollte die Zahlung des Beitrages nicht in einem Betrag möglich sein, besteht die Möglichkeit der Stundung (Ratenzahlung).  Durch einen neuen § 8a KAG NRW (zum 01.01.2020) wurde der Zinssatz für Ratenzahlungen an den Basiszinssatz angepasst und damit wesentlich gesenkt.

Aktuell übernimmt das Land NRW zu 100 Prozent die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Straßenausbaubeiträge bei Straßenausbaumaßnahmen, zu denen die Stadt nach dem 01.01.2018 den entsprechenden Beschluss über den Ausbau getroffen hat. Das hat zur Folge, dass der Beitragsanteil der Anlieger auf null € reduziert wird. Auf die Förderung besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Gefördert wird nur, solange entsprechende Fördermittel im entsprechenden Fördertopf zur Verfügung stehen.

Ausgleichszahlungen für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft

Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gut wie möglich zu vermeiden. Vorhaben wie der Bau von Straßen oder Gebäuden, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft unvermeidbar ist, müssen daher durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Pflanzung von Bäumen oder Fassaden- und Dachbegrünungen. Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung vorhandener Naturräume.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen obliegt dem Vorhabenträger (z.B. Investor) oder der Gemeinde. Nur in letzterem Fall werden Kostenerstattungsbeträge (nach dem BauGB) zur Refinanzierung durch die Verwaltung erhoben.

Ergänzende Informationen finden Sie unter anderem beim Landesumweltministerium.

Kontakte

Abteilungsleitung
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
02362 66-5760
l.fueting@dorsten.de  

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
N.N. 
02362 66-4803
02362 66-5760

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
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l.fueting@dorsten.de        

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Michael Tilsner
02362 66-4804
02362 66-5760
m.tilsner@dorsten.de             

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Renate Scholten                
02362 66-4785
02362 66-5760
r.scholten@dorsten.de

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Michael Tilsner         
02362 66-4804
02362 66-5760
m.tilsner@dorsten.de 

Ausgleichszahlungen für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft
Lukas Paul Füting
02362 66-4800
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Beitragsangelegenheiten Straßen

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