Verkehrswesen

 

Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 46.000  zugelassenen Pkw in Dorsten ist die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung eine wichtige Aufgabe. Die Abteilung Verkehrswesen regelt als sog. „Straßenverkehrsbehörde“ durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den fließenden und ruhenden Verkehr im Rahmen der Straßenverkehrsordnung.

Die Abteilung Verkehrswesen trifft nach Maßgabe der StVO Anordnungen zur allgemeinen Verkehrsregelung im öffentlichen Verkehrsraum und entscheidet über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Arbeits- und Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. Sie erteilt ferner Ausnahmegenehmigungen von Verboten bzw. Vorschriften der StVO sowie Erlaubnisse für übermäßige Straßenbenutzungen für Veranstaltungen. Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen für Ladungen mit Überbreite/Überhöhe/Überlänge genehmigt werden. Auch die Erteilung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ist eine weitere Aufgabe.

Alle Anträge und Formulare finden Sie im Serviceportal.
 

Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür zwei verschiedene Parkausweise vor.
 

EU-einheitlicher Parkausweis

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die z. T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
  • Blinde Menschen
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis mit Eintrag aG oder Bl, bei Phokomelie und Amelie (vergleichbar) ohne besonderen Eintrag
  • Passbild
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung

Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.
 

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis (orange)

Der orangefarbene bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60%
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%

Hinweis

Ein hoher Gesamt GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.

Ausschlaggebend ist der Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung. Nicht ausreichend für eine Ausnahmegenehmigung ist es, wenn verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB in genannter Höhe erreichen. Über die Einzel-GdB-Werte informiert der Fachdienst 59 - Schwerbehindertenangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Recklinghausen.

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung

Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist die Abteilung "Verkehrswesen" des Ordnungsamtes.

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Gem. § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

  • Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen vom o. a. Sonntagsfahrverbot genehmigen.

Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • in dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,
  • für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,
  • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt und
  • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Befreiung von der Gurt-/Helmpflicht

Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder zum Tragen eines Schutzhelms bedarf es neben einem Antrag zusätzlich einer befürwortenden ärztlichen Bescheinigung. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Antragsteller von der Gurt- bzw. Helmpflicht zu befreien ist.

Handwerkerparkausweis

Handwerksbetriebe im bauaffinen Bereich können für Ihre Werkstatt- und Servicefahrzeuge eine pauschale Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen. Diese kann für den Regierungsbezirk Münster sowie weitere Regierungsbezirke oder auch für Gesamt-NRW erteilt werden.

In den unten genannten Verbotsbereichen wird damit das Parken während der Reparatur- und Montagearbeiten erlaubt.

Jeder Parkausweis gilt für ein Fahrzeug sowie gegebenenfalls ein Ersatzfahrzeug. Die amtlichen Kennzeichen sind anzugeben. Entsprechend dem Bedarf können auch mehrere Genehmigungen beantragt werden. Die Parkausweise sind im Original mitzuführen und somit für jeweils ein Fahrzeug verwendbar. Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift auf beiden Fahrzeuglängsseiten (Mindestgröße DIN A4) versehen sein.

Als "Service- und Werkstattfahrzeuge" werden Fahrzeuge (bis 3,5 t) anerkannt, die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z. B. Pumpen, Kompressoren) oder über spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z. B. Werkzeug-, Gerätehalter, Lastenträger) verfügen, welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden. Personenkraftwagen und Privatfahrzeuge sind von der Regelung ausgeschlossen.

Der Parkausweis für Handwerker berechtigt zum Parken während Reparatur- und Montagearbeiten

  • in Parkzonen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne Gebühr und zeitliche Beschränkung
  • in eingeschränkten Haltverboten
  • in Zonenhaltverboten
  • in Bewohnerparkzonen

Hinweis
Diese Genehmigung berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz.

 

Zusatzausweis für die Fußgängerzone

Für den Bereich des Stadtgebietes Dorsten ist es möglich, durch Erwerb eines Zusatzausweises (bei sonst gleichen Voraussetzungen) auch das Befahren und Parken im Bereich der Fußgängerzone zu gestatten, soweit dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Handwerkerparkausweis für das Gebiet der Stadt Dorsten

Für die Unternehmen, die keinen gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis benötigen, bietet die Stadt Dorsten einen eigenen Handwerkerparkausweis an. Neben den bereits oben genannten Berechtigungen wird das Befahren und Parken im Bereich der Fußgängerzone Dorsten-Altstadt gestattet (analog zur Regelung beim bisherigen Handwerkerparkausweis Kreis Recklinghausen bzw. Ruhrgebietsparkausweis).

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Kopie der Fahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
  • Fotos der Service-/Werkstattfahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich sind

 

Gebühren

Die Gebühr für die Jahresgenehmigung beträgt 90,00 € pro Jahr je Ausweis für den 
Regierungsbezirk Münster, jeder weitere Regierungsbezirk 50,00 €/Jahr, Gesamt-NRW 290,00 €/Jahr

Die Änderungen der Genehmigung kosten 15,00 € (z. B. bei Kennzeichenwechsel).

Die Gebühr für den Zusatzausweis für die Fußgängerzone beträgt 15,00 €/Jahr.

Handwerkerparkausweis nur für die Stadt Dorsten 50,00 €/Jahr

Verkehrslenkung / Verkehrsregelung

Verkehrslenkende Maßnahmen kommen immer dann in Betracht, wenn die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr ausreichen, z. B. wenn sich besondere Gefahrenlagen an bestimmten Straßenstellen ergeben.

Darüber hinaus müssen Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten an Straßen (z. B. Kanalbauarbeiten, Arbeiten an Versorgungsleitungen) eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, in der bestimmt wird, wie der Verkehr an der Arbeitsstelle zu leiten ist (Baustellensicherung).

Großraum- und Schwertransporte

Als Großraum- und Schwertransporte bezeichnet man den Verkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Sie weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und zum Teil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ab und dürfen daher nur mit einer besonderen Erlaubnis und/ oder Ausnahmegenehmigung (gem. § 29 Abs. 3 StVO und/ oder §§ 46 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO) im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden. Diese kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauererlaubnis/ -ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Hinweis

Im Kreis Recklinghausen ist für die Bearbeitung von Erlaubnissen gem. § 29 Abs. 3 StVO die Kreisverwaltung Recklinghausen zuständig.

Die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist über die bundesweit genutzte Online-Anwendung „VEMAGS – Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“ zu beantragen. 

zur VEMAGS-Anmeldung

 

Private Begleitung bei Großraum- und Schwertransporten (BF4)

Im Stadtgebiet Dorsten wird bei Transporten mit Abmessungen ab 3,50 m Breite und/oder einer Länge von mehr als 30 m auf vorerst ausgewählten Strecken eine private Begleitung durch Verwaltungshelfer (BF4) anstelle eines Polizeieinsatzes durchgeführt. Die entsprechenden Roadmaps und Streckenauflagen können Sie zu Ihrer Verfügung auf der Website des Kreises Recklinghausen herunterladen (Liste aller im Kreis Recklinghausen verwendeten Roadmaps).

Sollte die von Ihnen beantragte Strecke nicht aufgelistet sein, ist für diese von Ihnen eine Roadmap dem einzureichenden Antrag beizufügen.

KONTAKT

Ordnungs- und Rechtsamt

Verkehrswesen

Halterner Straße 5
46284 Dorsten

verkehrswesen@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag08.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhr
Donnerstaggeschlossen
Freitag08.00 – 13.00 Uhr