Grundbesitzabgaben

 

Die Stadt Dorsten erhebt Grundbesitzabgaben von den Eigentümern und Erbbauberechtigten von Grundstücken.

Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Grundsteuern A und B, die Abwassergebühren, die Straßenreinigungsgebühren, die Abfallentsorgungsgebühren sowie die Gebühren für die Gewässerunterhaltung.

Zu den Angelegenheiten der Grundbesitzabgaben zählen die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuern, der Gebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Abwasser, Schmutzabwasser, Niederschlagswasser, der Gebühren für die Gewässerunterhaltung sowie die Klärschlammentsorgung.

Zahlung der Grundbesitzabgaben

Ihre Stadtverwaltung ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten, um Ihr Steuergeld zu schonen. Hierbei können Sie helfen. Das einfachste Verfahren ist die Einzugsermächtigung. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen und Personal-kosten einsparen.

Die Einzugsermächtigung ist für Sie ohne Risiko. Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 6 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen, ohne dass Ihnen Kosten oder andere Nachteile entstehen. Auch können Sie eine gegebene Einzugsermächtigung bei der Stadt jederzeit widerrufen.

Einzugsermächtigungen können Sie nur noch schriftlich über das unten aufgeführte Formular erteilen. Ein elektronisches Dokument ist nicht ausreichend, da wir nach den SEPA-Vorschriften eine Einzugsermächtigung mit Original-Unterschrift benötigen.

Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat

Finanzamt

Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der in der Regel anhand der Gewerbesteuererklärung ermittelt wird. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Stadt Dorsten in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt. 

Gemeinde/Stadt Dorsten

Der Rat der Stadt Dorsten bestimmt in einer Haushaltssatzung/Steuerhebesatzsatzung die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes.

Der Hebesatz für Dorsten ist seit 2013 auf 495 % festgesetzt.

Die Stadt Dorsten setzt unter Anwendung des jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatzes die Gewerbesteuer fest. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Messbetrag * Hebesatz = Gewerbesteuer

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die Stadt Dorsten erhebt Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen richten sich in der Regel nach dem zuletzt vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag. Das Finanzamt kann geänderte Vorauszahlungs-Messbescheide erlassen. Auch die Stadt Dorsten kann aufgrund Ihrer Angaben Vorauszahlungen erheben.

Verzinsung

Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Erhebungszeitraum fallen für Steuernachforderungen Zinsen an. Steuererstattungen werden gleichermaßen verzinst. Bis zum 31.12.20218 beträgt der Zinssatz 0,5 % je Monat. Für die Zeit ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber eine neue Zinsregelung treffen. 

Gewerbesteuerbescheide

Die Gewerbesteuer wird mit Gewerbesteuerbescheiden oder Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheiden festgesetzt. Die Gewerbesteuer ist nach diesen Bescheiden zu zahlen.

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den Quartalsfälligkeiten 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.  

Rechtsbehelfe

Einwendungen gegen die Gewerbesteuerpflicht oder die Feststellungen im Gewerbesteuermessbescheid können nur beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Fragen und Einwendungen, die die Festsetzung des Steuermessbetrages betreffen, richten Sie daher bitte an das für Ihren Betrieb zuständige Finanzamt. Ist der Sitz der Hauptniederlassung Ihres Betriebes in Dorsten, ist das Finanzamt Marl 02365 516-0 zuständig.

Der Gewerbesteuerbescheid der Stadt Dorsten kann durch Widerspruch angefochten werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Gewerbesteuerbescheides.

Aussetzung der Vollziehung

Die Gewerbesteuer kann in der Regel nur dann von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt worden ist und das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag von der Vollziehung aussetzt.

Ansonsten ist die Gewerbesteuer trotz eines Widerspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid fristgerecht zu zahlen.

Kosten

Für die Bearbeitung von Gewerbesteuerangelegenheiten fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Nur in besonderen Einzelfällen können Gebühren entstehen, deren Höhe sich nach der Verwaltungsgebührensatzung richtet.

Rückfragen

Bei Fragen zur Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Steuernummer oder des Kassenzeichens an die genannten Ansprechpartner.


Erläuterungen zu den 
Grundbesitzabgabenbescheiden 2022 

Allgemeines

Datenstand

Die Abgabenbescheide vom 17.01.2022 berücksichtigen Daten, die bis zum 17.12.2021 bearbeitet werden konnten. Zu später eingegangenen oder bearbeiteten Vorgängen erhalten Sie in Kürze einen Änderungsbescheid oder eine sonstige Nachricht. Sollte Ihnen eine Mitteilung oder ein Änderungsbescheid bis zum 15.02.2022 nicht vorliegen, melden Sie sich bitte bei der Steuerabteilung im Rathaus.


Rückfragen - Corona-Regelungen

In den ersten Tagen nach dem Versand der Abgabenbescheide gibt es erfahrungsgemäß viele Rückfragen.

Bitte verzichten Sie wegen der Corona-Pandemie auf persönliche Vorsprachen. Falls Sie dennoch eine persönliche Vorsprache für erforderlich halten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Beachten Sie, dass wir Sie um die Einhaltung der "3G-Regelung“ bitten. Hierfür bitten wir Sie um einen Nachweis über die Immunisierung, einen Bürgertest (max. Gültigkeit von 24 Stunden), einen PCR-/PoC-PCR-Test (maximal Gültigkeit von 48 Stunden), einen Test nach weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (maximal Gültigkeit von 48 Stunden) oder eine Bescheinigung über eine überstandene Covid-Erkrankung (maximale Gültigkeit von 6 Monaten).

Nutzen Sie für Ihre Anfragen möglichst E-Mail oder Fax, aber nicht das Telefon. Viele Einzelheiten lassen sich ohnehin nicht sofort am Telefon klären und Sie vermeiden damit unnötige Wartezeiten.

Wir werden uns bemühen, Anfragen möglichst rasch zu beantworten. Dies kann jedoch je nach Anzahl der Anfragen durchaus einige Tage dauern. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Weitere Informationen zu den einzelnen Abgabenarten finden Sie unter den jeweiligen Stichworten.


Einwendungen

Falls Sie Einwendungen gegen den Grundbesitzabgabenbescheid geltend machen möchten, können Sie Widerspruch bei der Stadt Dorsten erheben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

Vor Erhebung eines formellen Widerspruches sollten Sie jedoch zunächst das Gespräch mit uns suchen. Dies gilt besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, der Bescheid basiere auf einem Missverständnis, Rechenfehler, Zahlendreher oder einer anderen offenbaren Unrichtigkeit. In vielen Fällen können etwaige Unstimmigkeiten auch ohne formelle Anfechtung unbürokratisch behoben werden.

Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird durch einen solchen Klärungsversuch nicht verlängert!


Zahlung

a) Sepa-Lastschriftmandat

Die für Sie und die Stadt einfachste Zahlungsmöglichkeit ist der Lastschrifteinzug. Falls Sie noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist dem Abgabenbescheid diesmal ein Vordruck für das Sepa-Lastschriftmandat beigefügt.

Bitte senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sie erleichtern damit die Arbeit der Stadtkasse, weil die zu zahlenden Beträge automatisiert verbucht werden können.

Haben Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt, wird die Stadtkasse die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto einziehen.

b) Daueraufträge

Falls Sie lieber einen Dauerauftrag einrichten möchten, beachten Sie bitte, dass die Quartalsfälligkeiten unterschiedlich sein können!


Zahlungsverzug, Stundung

Bei verspäteten Zahlungen entstehen Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge (1% pro Monat) nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten Sie sich aufgrund besonderer Umstände außerstande sehen, rechtzeitig zu zahlen, können Sie einen Stundungsantrag stellen. Ein solcher Antrag ist vor der Fälligkeit einer Zahlung einzureichen. Die Umstände für die Zahlungsschwierigkeiten sind darzulegen und nachzuweisen.


Eigentumswechsel

Die Steuerabteilung wird weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert. Sofern Sie Grundbesitz veräußert haben, benachrichtigen Sie bitte die Steuerabteilung rechtzeitig über den Zeitpunkt des Besitzübergangs und den Namen und die Anschrift des/der Erwerbers/in. Dadurch vermeiden Sie unnötige Mahnungen oder Kosten für Rücklastschriften.

Die Grundsteuer ist als Jahressteuer grundsätzlich von dem Eigentümer zu erheben, dem der Grundbesitz am 01.01. des Jahres gehört bzw. zuzurechnen ist. Wenn aber der neue Eigentümer zustimmt, die Grundsteuer bereits im Jahr des Besitzübergangs ganz oder teilweise zu zahlen, wird dieser unabhängig von der gesetzlichen Regelung vorzeitig mit der Grundsteuer belastet. Der bisherige Eigentümer bleibt jedoch bis zum Ablauf des Jahres Steuerschuldner!


Grundsteuerreform (Anlage zum Grundbesitzabgabenbescheid)

Zum 01.01.2025 ist die Grundsteuer neu festzusetzen. Das Finanzamt hat dazu in 2022 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Mit der Anlage zum Grundbesitzabgabescheid informiert Sie das Finanzamt über die Hintergründe und das in 2022 durchzuführende Verfahren.

Erläuterungen zu den einzelnen Abgaben

Grundsteuer A und B

Die Grundsteuerhebesätze wurden gegenüber 2021 nicht geändert. Einzelheiten zum Haushalt können Sie unter diesen Link abrufen.

Nach dem Grundsteuergesetz ist ein Teilerlass der Grundsteuer möglich, wenn der Rohertrag der Immobilie (selbstgenutzt und/oder vermietet) um mehr als 50% gemindert ist und die Minderung vom Eigentümer nicht zu vertreten ist. Bei einer Minderung des Rohertrages zwischen 50 % und 100 % ist ein Erlass von 25 % möglich, bei einem Ertragsausfall von 100 % kann 50 % der Grundsteuer erlassen werden.

Ein Antrag auf Grundsteuererlass ist schriftlich zu stellen. Für einen Erlass für 2021 muss der Antrag mit Ablauf des 31.03.2022 bei der Stadt Dorsten eingegangen sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Es hat aber festgelegt, dass die bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2024 weitergelten.


Müllabfuhrgebühren

Die Müllgebühren haben sich gegenüber 2021 nicht geändert.

Einzelheiten ergeben sich aus der Beschlussvorlage für den Rat am 15.12.2021

Abwassergebühren

Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung mussten um 18 Cent auf 2,45 € erhöht werden. Gründe sind gestiegene Kosten bei gleichzeitig gesunkenen Wasserbezugsmengen. Nach den besonders heißen Jahren 2019 und 2020 ist in 2021 weniger Wasser verbraucht worden.

Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von befestigter und bebauter Fläche hat sich nicht geändert.

Einzelheiten ergeben sich aus der Beschlussvorlage für den Rat am 15.12.2021

Straßenreinigungsgebühren

Die Gebühren für die Sommerwartung und den Winterdienst sind geringfügig gestiegen.

Einzelheiten ergeben sich aus der Beschlussvorlage für den Rat am 15.12.2021

Gebühren für die Gewässerunterhaltung

Die umlagefähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung haben sich erhöht, was zu einer Gebührensteigerung führt. Im Verhältnis zu den anderen Grundbesitzabgaben bleiben diese Gebühren aber weiterhin von untergeordneter Bedeutung.

Bitte beachten Sie die Fälligkeiten dieser Gebühren. Beträge bis zu 15,00 € werden in einer Rate am 15.08., Beträge bis zu 30,00 € in zwei Raten jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig.

Damit sind vielfach unterschiedliche Quartalszahlungen zu leisten. Bitte beachten Sie dies, falls Sie einen Dauerauftrag einrichten möchten.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Beschlussvorlage für den Rat am 15.12.2021

KONTAKT

Amt für kommunale Finanzen – Steuern und Abgaben

Haltener Straße 5
46284 Dorsten

02362 66-3601 
(PLZ 46284 und Rhade)

02362 66-3604 
(PLZ 46282 und Lembeck)

02362 66-3602 
(Wulfen und Deuten)

02362 66-5722
kommunale-finanzen@dorsten.de
 

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag08.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 16.00 Uhr
Freitag08.00 – 13.00 Uhr