Erläuterungen zu den
Grundbesitzabgabenbescheiden 2023
Datenstand
Weil mit der Aufbereitung der Daten bereits im Dezember 2022 begonnen werden musste, sind nur Vorgänge berücksichtigt, die bis zum Stichtag 16. Dezember 2022 bearbeitet werden konnten. Zu danach eingegangenen Anträgen oder Mitteilungen werden ab dem 23.01.2023 Änderungsbescheide versandt.
Rückfragen
Melden Sie sich möglichst telefonisch oder per Email (kommunale-finanzen@dorsten.de) oder Fax (02362 66-5722). Bei Telefonaten kommt es erfahrungsgemäß wegen zahlreicher Anfragen zu Wartezeiten. Die Steuerabteilung wird voraussichtlich zumindest in den ersten Tagen nach Bescheidversand nur schwer zu erreichen sein. Falls Sie eine persönliche Vorsprache für erforderlich halten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bemüht, Anfragen möglichst rasch zu beantworten. Die Antwort kann dennoch einige Tage dauern. Hierfür bitte die Verwaltung um Verständnis.
Weitere Informationen zu den einzelnen Abgabenarten finden Sie unter den jeweiligen Stichworten.
Allgemeines
Einwendungen
Wer Einwendungen gegen den Bescheid geltend machen möchte, kann Widerspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide.
In vielen Fällen können Unstimmigkeiten allerdings auch unbürokratisch behoben werden. Wer das Gefühl hat, dass Daten durch Missverständnis, Rechenfehler, Zahlendreher oder aufgrund einer anderen offenbaren Unrichtigkeit falsch sind, sollte Kontakt mit der Steuerabteilung aufnehmen.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird durch einen solchen Klärungsversuch nicht verlängert!
Zahlung
a) Sepa-Lastschriftmandat
Die für Sie und die Stadt einfachste Zahlungsmöglichkeit ist der Lastschrifteinzug. Falls Sie noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist dem Abgabenbescheid ein Vordruck für das Sepa-Lastschriftmandat beigefügt.
Bitte senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sie erleichtern damit die Arbeit der Stadtkasse, weil die zu zahlenden Beträge automatisiert verbucht werden können.
Haben Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt, wird die Stadtkasse die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto einziehen.
b) Daueraufträge
Falls Sie lieber einen Dauerauftrag einrichten möchten, beachten Sie bitte, dass sich in diesem Jahr die Grundsteuer erhöht hat und dass die Quartalsfälligkeiten unterschiedlich sein können!
Zahlungsverzug, Stundung
Bei verspäteten Zahlungen entstehen Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge (1% pro Monat) nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten Sie sich aufgrund besonderer Umstände außerstande sehen, rechtzeitig zu zahlen, können Sie einen Stundungsantrag stellen. Ein solcher Antrag ist vor der Fälligkeit einer Zahlung einzureichen. Die Umstände für die Zahlungsschwierigkeiten sind darzulegen und nachzuweisen.
Eigentumswechsel
Die Steuerabteilung wird weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert. Sofern Sie Grundbesitz veräußert haben, benachrichtigen Sie bitte die Steuerabteilung rechtzeitig über den Zeitpunkt des Besitzübergangs und den Namen und die Anschrift des/der Erwerbers/in. Dadurch vermeiden Sie unnötige Mahnungen oder Kosten für Rücklastschriften.
Die Grundsteuer ist als Jahressteuer grundsätzlich von dem Eigentümer zu erheben, dem der Grundbesitz am 01.01. des Jahres gehört bzw. zuzurechnen ist. Wenn aber der neue Eigentümer zustimmt, die Grundsteuer bereits im Jahr des Besitzübergangs ganz oder teilweise zu zahlen, wird dieser unabhängig von der gesetzlichen Regelung vorzeitig mit der Grundsteuer belastet. Der bisherige Eigentümer bleibt jedoch bis zum Ablauf des Jahres Steuerschuldner!
Erläuterungen zu den einzelnen Abgaben
Grundsteuer A und B
Die Grundsteuer B wird 2023 erhöht. Hintergründe zu diesem Ratsbeschluss werden auf der Homepage der Stadt Dorsten auf www.dorsten.de/gba2023 erläutert. Ein QR-Code auf den Bescheiden führt unmittelbar auf diese Seite.
Die Grundsteuer A bleibt unverändert.
Hebesatzsatzung
Nach dem Grundsteuergesetz ist ein Teilerlass der Grundsteuer möglich, wenn der Rohertrag der Immobilie (selbstgenutzt und/oder vermietet) um mehr als 50% gemindert ist und die Minderung vom Eigentümer nicht zu vertreten ist. Bei einer Minderung des Rohertrages zwischen 50 % und 100 % ist ein Erlass von 25 % möglich, bei einem Ertragsausfall von 100 % kann 50 % der Grundsteuer erlassen werden.
Ein Antrag auf Grundsteuererlass ist schriftlich zu stellen. Für einen Erlass für 2022 muss der Antrag mit Ablauf des 31.03.2023 bei der Stadt Dorsten eingegangen sein.
Müllabfuhrgebühren
Die Müllgebühren haben sich gegenüber 2022 nicht geändert.
Abwassergebühren
Die Abwassergebühr für Schmutzwasser ist auf Grundlage einer Neufassung des Kommunalabgabengesetzes kalkuliert worden. Danach hat sich die Gebühr um
15 Cent auf 2,60 Euro je Kubikmeter Abwasser erhöht. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kosten für den Neubau von Abwasserkanälen drastisch gestiegen sind, was höhere Abschreibungen zur Folge hat. Kostensteigernd haben sich auch Umweltauflagen des Lippeverbandes und zusätzliche Personalkosten ausgewirkt. Deutliche Absenkungen bei den kalkulatorischen Zinsen konnten dies nicht ausgleichen.
Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung von befestigter und bebauter Fläche sind um 5 Cent je Quadratmeter gestiegen.
Straßenreinigungsgebühren
Die Gebühren für die Sommerwartung und den Winterdienst konnten konstant gehalten werden.
Gebühren für die Gewässerunterhaltung
Die umlagefähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung haben sich erhöht, was zu einer Gebührensteigerung führt. Im Verhältnis zu den anderen Grundbesitzabgaben bleiben diese Gebühren aber weiterhin von untergeordneter Bedeutung.
Bitte beachten Sie die Fälligkeiten dieser Gebühren. Beträge bis zu 15,00 € werden in einer Rate am 15.08., Beträge bis zu 30,00 € in zwei Raten jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. Deshalb sind vielfach unterschiedliche Quartalszahlungen zu leisten. Bitte berücksichtigen Sie dies, falls Sie einen Dauerauftrag einrichten möchten.
Ansprechpartner
Frau Ewertowski
02362 66-3604
kommunale-finanzen@dorsten.de
Frau Fromm
02362 66-3601
kommunale-finanzen@dorsten.de
Frau Ebbert
02362 66-3602
kommunale-finanzen@dorsten.de
KONTAKT
Amt für kommunale Finanzen
Halterner Straße 5
46284 Dorsten
kommunale-finanzen@dorsten.de