Marktordnung
Für Marktteilnehmer und Besucher hat der Rat der Stadt Dorsten einige Regelungen in einer Satzung aufgestellt. Danach ist es zum Beispiel auf Wochenmärkten verboten,
- Werbematerial aller Art zu verteilen, sofern hierfür nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt,
- zu betteln oder zu hausieren,
- sperrige Gegenstände zu befördern,
- Tiere auf den Marktplatz mitzunehmen, ausgenommen sind Blindenhunde und Tiere, die gem. § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind,
- Waren im Umhergehen anzubieten,
- Waren mittels Tonverstärker- bzw. Lautsprecheranlagen anzupreisen,
- Waren öffentlich zu versteigern,
- warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen; den Markthändlern und ihrem Personal ist es jedoch erlaubt, Fisch, Geflügel und Kleinwild auf Verlangen des Kunden auszunehmen, jedoch nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen,
- Fahrräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle.
Die betreffende Satzung zur Regelung des Marktverkehrs auf Wochenmärkten im Gebiet der Stadt Dorsten vom 09.04.1992 kann als PDF-Datei abgerufen werden.