Leistungen Freistellungsregelung gem. § 67 BauO NRW
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht
widerspricht,
2. die Erschließung gesichert ist und
3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Zuständige Fachbereiche
Ansprechpartner
- Herr Albert Brinkmann (Wulfen, Deuten, Rhade, Lembeck)
- Herr Klemens Gilles (Wulfen, Deuten, Rhade, Lembeck)
- Herr Andreas Heiming (Sachgebietsleiter Bauaufsicht)
- Frau Regina Jung (Altstadt, Altendorf-Ulfkotte, Hardt, Feldmark)
- Frau Nicole Kruse (Hervest, Holsterhausen, Östrich)
- Frau Angela von Hall (Hervest, Holsterhausen, Östrich)
- Frau Helena Winter (Altstadt, Altendorf-Ulfkotte, Hardt, Feldmark)