Stadt Dorsten - Bürgerbüro
Zur Navigation springenZum Content springen

Was wir für Sie im Bürgerbüro tun können

Das Bild zeigt Ihnen das Bürgerbüros am Hintereingang des Rathauses

  • An-, Ab- und Ummeldungen
  • Führerscheinangelegenheiten
  • Anträge auf polizeiliche Führungszeugnisse
  • Aufgaben der Wehrerfassung
  • Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen, Reisepässen
  • Melde-/Aufenthaltsbescheinigungen, Auskunft aus dem Melderegister
  • Auslegen von Sitzungsunterlagen, Amtsblättern u. a.
  • Hotelverzeichnisse und Touristeninformationen
  • Anmeldung von Ehe- und Altersjubiläen
  • An- und Abmeldung von Hunden zur Hundesteuer
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Anträge nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und der Sprengstoffverordnung
  • Auskünfte über Kindergarten- und Schulangebot
  • Jugendherbergsausweise
  • Anwohnerparkausweise
  • Schwerbehindertenparkausweise
  • An- und Abmeldung von Mülltonnen
  • Anmeldung von Sperrmüllterminen
  • Anmeldung zur Musikschule
  • Anmeldung zu VHS-Kursen
  • Kartenverkauf für städtische Kulturveranstaltungen
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (GEZ)
  • Dorsten-Pass
  • Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
  • Verkauf von städtischen Publikationen
  • Verkauf von VRR - Fahrausweisen
  • Ausgabe von Anträgen auf Leistungen nach dem Bafög, der Familienkasse, dem Wohngeldgesetz, dem Erziehungsgeldgesetz, auf Einbürgerung, auf Einkommensteuerjahresausgleich

Das Bild zeigt einen Arbeitsplatz im Bürgerbüro       Das Bild zeigt die Spielecke im Bürgerbüro

Sie wollen sich an-, ab- oder ummelden?

An- oder Ummeldung:
persönlich
Benötigt werden: Personalausweis und Reisepass (bei Anmeldung von mehreren Personen die Ausweispapiere aller Personen, die zur Anmeldung kommen). Der Vordruck wird von den Mitarbeitern ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben. (Eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers ist seit dem 01.06.2004 nicht mehr erforderlich.)

Abmeldung:
persönlich oder schriftlich (nur noch notwendig, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird oder bei Abmeldung von Nebenwohnsitzen)
Der Vordruck wird von den Mitarbeitern ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben wenn Sie persönlich vorsprechen. Ansonsten wird der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck (Abmeldeformular) vollständig ausgefüllt und unterschrieben benötigt. (Eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers ist seit dem 01.06.2004 nicht mehr erforderlich.)

Frist für An- und Abmeldungen:
1 Woche nach Wohnsitzwechsel

Neuer Personalausweis

Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis eingeführt.
Er ist kleiner, aber vielseitiger und bietet Möglichkeiten für eine praktikable und sichere Kommunikation in der analogen und der digitalen Welt.

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis

Reisepass:

Reisepass mit biometrischen Daten:
Erforderlich für die Beantragung eines Reisepasses ist das persönliche Erscheinen.

Benötigt werden:

  • der bisherige Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass
  • ein Lichtbild neuesten Datums, welches biometrietauglich sein muss (der im Rathaus befindliche Fotoautomat ist entsprechend umgerüstet)

Ab 01.11.2007 erfolgt die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Pass. Die Abdrücke werden bei der Passbeantragung im Bürgerbüro mithilfe von Scannern aufgenommen. Stempelfarbe oder andere Hilfsmittel werden nicht benötigt.
In der Regel werden die beiden Zeigefinger jeweils dreimal hintereinander erfasst. Die Software wählt dann vor Ort automatisch den besten Abdruck aus. Wenn nötig, können auch andere als die Zeigefinger verwendet werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke aufgenommen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 - 3 Wochen.

Grundsätzlich beträgt die Gebühr 59,00 Euro, der Pass hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren (für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre; Gebühr 37,50 Euro).

Vor dem 01.11.2007 ausgestellte Pässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist in keinem Fall möglich.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren werden die schriftliche Zustimmungserklärung der Personensorgeberechtigten und deren Personalausweis benötigt. Ist das Sorgerecht nur auf eine Person übertragen, ist die gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Ist ein Betreuer bestellt, ist die Bestellungsurkunde vorzulegen.

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses wird ebenfalls ein biometrietaugliches Lichtbild und der alte Reisepass benötigt. Die Gültigkeitsdauer beträgt max. 1 Jahr, Gebühr 26,00 Euro. Der vorläufige Pass darf jedoch nur ausgestellt werden, wenn der Pass oder Express-Pass nicht mehr rechtzeitig zum ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann. Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht, welcher Pass ausgestellt wird.

Bitte beachten Sie:
Ab dem 01. Mai 2006 sind die von Deutschland ausgestellten vorläufigen Reisepässe für Reisen in die Vereinigten Staaten im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program - VWP) nicht mehr gültig.

Sie können jedoch einen Express-Pass erhalten. Dieser wird innerhalb von 2 - 3 Werktagen geliefert, wenn er vor 12.00 Uhr bestellt wurde. Die Kosten hierfür betragen 91,00 Euro, für unter 26jährige 69,50 Euro.

Kinderreisepässe:
Für die Beantragung eines Kinderreisepasses werden benötigt:

  • das Familienbuch oder die Abstammungsurkunde des Kindes
  • der Antrag mit den Unterschriften beider Elternteile/Erziehungsberechtigter, Personalausweise oder Reisepässe der Eltern/Erziehungsberechtigten ggf. Sorgerechtsbeschluss bzw. Bestellungsurkunde.
  • Ein biometrietaugliches Lichtbild ist erforderlich, auch bei Kindern unter 10 Jahren.

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss zur Bearbeitung des Antrages eine Negativbescheinigung bezüglich der Sorgerechtsentscheidung des bei der Geburt zuständigen Jugendamtes vorgelegt werden, falls nicht das gemeinsame Sorgerecht erklärt wurde. Die Gültigkeitsdauer beträgt 6 Jahre, eine Verlängerung noch nicht abgelaufener Kinderreisepässe ist maximal bis zum 12. Lebensjahr möglich.

Kinder ab 10 Jahren müssen den Pass selbst unterschreiben.

Die Gebühr beträgt 13,00 Euro, für die Verlängerung werden 6,00 Euro fällig.

Führungszeugnis:
persönlich oder schriftlich

"Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt.

Der Antrag ist bei der für die Wohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Drei Belegarten werden unterschieden:

Belegart N:
Führungszeugnis für private Zwecke (Übersendung an den Antragsteller)

Belegart O:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde)
Angabe des Verwendungszwecks, ggf. des Aktenzeichens und der genauen Anschrift der Behörde ist erforderlich

Belegart P:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Wie Belegart O, befugt den Antragsteller jedoch, das Führungszeugnis vor der Weiterleitung an die Behörde bei einem Amtsgericht seiner Wahl einzusehen

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung beim Bundeszentralregister kann bis zu 14 Tage dauern.

Grundsätzlich ist aber auch eine schriftliche Anforderung eines Führungszeugnisses möglich. In diesem Fall übersenden Sie bitte das ausgedruckte Formular ausgefüllt und unterschrieben mit den Gebühren und einer Kopie des Personalausweises an das Bürgerbüro."

Erweitertes Führungszeugnis:

Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein "erweitertes Führungszeugnis" eingeführt worden, welche über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.

Ergänzend zu dem normalen Antrag ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Der "Bewerber" kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Lohnsteuerkarte:

Für das Jahr 2011 wird keine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt. Künftig wird das farbige Dokument aus Pappe durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Steuerkarten für das Jahr 2010 können nur noch bis zum 30.11.2010 ausgestellt werden, das gilt auch für Ersatzlohnsteuerkarten. Ebenfalls können Änderungen der Steuerklassen oder die Eintragung von Freibeträgen nur noch bis zum 30.11.2010 erfolgen.

Ab 1.1.2011 sind nicht mehr die Meldebehörden, sondern die Finanzämter für alle Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig. Künftig werden die Daten der Lohnsteuerkarten von den Gemeinden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

Zuständiges Finanzamt für die Stadt Dorsten ist das Finanzamt Marl. Nähere Informationen, auch zu den dortigen Öffnungszeiten, finden Sie auf der Internetseite www.finanzamt-marl.de

Führerscheine:

Umtausch des Führerscheins in EU-Führerschein:
Benötigt werden:
Personalausweis oder Pass, ein Lichtbild, alter Führerschein, Gebühr 24,00 Euro.

Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins:
Dieser Antrag kann nur noch direkt beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.

Änderung des Fahrzeugscheins:
Nur bei Umzügen innerhalb des Kreisgebietes möglich. Gebühr 11,40 Euro oder Neuausstellung direkt beim Straßenverkehrsamt, Gebühr 11,40 Euro

Beglaubigungen:

- von Schriftstücken,
wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss.

- von Unterschriften,
wenn die Unterschrift in Gegenwart des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin geleistet wurde und wenn das beschriebene Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Gebühr 1,50 Euro pro Beglaubigung. Gebühr 2,50 Euro pro Beglaubigung.

Untersuchungsberechtigungsscheine:
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und deshalb ärztlich untersucht werden müssen, erhalten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Die Arztwahl ist frei.

Fischereischein:

Um die Fischerei ausüben zu können, ist der Besitz eines gültigen Fischereischeines erforderlich.

Allgemeine Informationen:
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein wird für Jugendliche im Alter von 10 - 16 Jahren ausgestellt. Der Besitzer eines Jugendfischereischeines darf nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers fischen.
Der Fischereischein wird bis zum Ende eines Kalenderjahres ausgestellt. Eine Verlängerung ist unter Einhaltung der Altersgrenzen möglich.
Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischein
Antragsteller ab 14 Jahren können einen Fischereischein beantragen. Der Jahresfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt. Der Fünfjahresfischereischein wird zusätzlich für die folgenden 4 Kalenderjahre ausgestellt. Eine Verlängerung des Fünfjahresfischereischeines ist möglich.
Für die Neuausstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Jugendfischereischein:
- Personalausweis oder Kinderausweis
- 1 Lichtbild

Jahres- oder Fünfjahresfischereischein:
- Nachweis über die abgelegte Fischereiprüfung
- Personalausweis, Pass oder Kinderausweis
- 1 Lichtbild

Kosten:
Jugendfischereischein: 8,00 Euro
Jahresfischereischein: 16,00 Euro
Fünfjahresfischereischein: 48,00 Euro

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (GEZ) / Dorsten-Pass:

Seit dem 01.04.2005 ist die Zuständigkeit für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf die GEZ übertragen worden, gleichzeitig wurde der berechtigte Personenkreis eingeschränkt:

Folgende Personenkreise können auch künftig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden:

  • Empfänger von Sozialhilfe
  • Grundsicherung
  • Sozialgeld und AlG II
  • Bafög
  • Hilfe zur Pflege sowie von
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Dieser Personenkreis kann auch weiterhin einen Dorsten Pass erhalten, der auf Antrag vom Bürgerbüro ausgestellt wird.

Auch Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Merkmal "RF" werden weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Den Antrag leitet das Bürgerbüro gerne für Sie an die GEZ weiter. Dieser muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben, mit Original und einer Kopie des jeweiligen Leistungsbescheides versehen, hier abgegeben werden.

Öffnungszeiten Bürgerbüro:

Montag bis Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Jeden 1. Samstag im Monat von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Ausländerabteilung der Stadt Dorsten

Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Stadtverwaltung allgemein

Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Sozialamt der Stadt Dorsten
"Hilfe zum Lebensunterhalt"
Nach telefonischer Terminvereinbarung

Andere Behörden im Kreis Recklinghausen:

Arbeitsamt Recklinghausen, Nebenstelle Dorsten
Kappusstiege 13, 46282 Dorsten, Tel.: 02362 916-0

Straßenverkehrsamt Recklinghausen
Stettiner Str. 10, 45770 Marl, Tel.: 02361 53-1

Finanzamt Marl
Brasserstraße 1, 45768 Marl, Tel.: 02365 516-0

Kreisverwaltung Recklinghausen
Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 53-1

Kreisverwaltung Recklinghausen
- Versorgungsamt -
Castroper Str. 30, 45667 Recklinghausen
Tel.: 02361 53-6555

Stadt Dorsten - Bürgerbüro - Zimmer 23
Rathaus, Halterner Str. 5, 46284 Dorsten
Telefon-Sammelruf: 02362 66-3811
Fax: 02362 66-5733
E-Mail: Bürgerbüro